Version 1.1
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
Diese Bedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der texwork GmbH mit ihren Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nicht gegenüber Verbrauchern.
1Geltungsbereich
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der texwork GmbH, Mühlbachstraße 20, 78351 Bodman-Ludwigshafen (nachfolgend „texwork“), mit ihren Kunden. Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“).
1.2Die AGB gelten insbesondere für die Entwicklung, Beschaffung, Herstellung und Lieferung von textilen Produkten, Corporate-Fashion- und Workwear-Kollektionen sowie für damit verbundene Beratungs-, Design-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Logistikleistungen von texwork.
1.3Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Waren und Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass texwork in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
1.4Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als texwork ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn texwork in Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.5Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
2Vertragsschluss und Vertragsgrundlagen
2.1Angebote von texwork sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Dies gilt auch, wenn texwork dem Kunden Kataloge, Produktbeschreibungen, Musterkollektionen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen überlassen hat.
2.2Die Bestellung der Ware oder die Beauftragung einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung von texwork in Textform (z. B. E-Mail) oder durch Ausführung der Bestellung zustande.
2.3Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Auftragsbestätigung von texwork sowie die darin in Bezug genommenen Spezifikationen, Freigabemuster, technischen Datenblätter und diese AGB.
2.4texwork ist berechtigt, die Annahme von Aufträgen von einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden, von der Deckungszusage eines Warenkreditversicherers oder – insbesondere bei Neukunden und individuell zu entwickelnden Produkten – vom Erreichen eines im Angebot ausgewiesenen Mindestauftragswerts bzw. produktbezogener Mindestmengen abhängig zu machen. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
2.5Angaben zu Produkten (z. B. Maße, Gewichte, Materialzusammensetzung, Farben, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck keine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale; die Übernahme einer Garantie bedarf einer ausdrücklichen Erklärung von texwork in Textform.
3Angebote, Kalkulationen und Leistungsumfang
3.1Der Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen – insbesondere zusätzliche Entwürfe, Korrekturrunden, Muster, Prüfungen, Zertifizierungen, Kennzeichnungen, Verpackungslösungen, Lager- und Logistikleistungen sowie digitale Leistungen (z. B. Bestellportale) – sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
3.2texwork erbringt seine Leistungen als Gesamtlösung zu einem Angebotspreis. Ein Anspruch des Kunden auf Offenlegung der internen Kalkulation von texwork (insbesondere Einkaufspreise, Produzentenkonditionen, Frachtkosten, Gemeinkosten, Aufschläge und Margen) besteht nicht. Die Kalkulation ist Geschäftsgeheimnis von texwork.
3.3Ein Anspruch des Kunden auf Offenlegung der Bezugsquellen, Produzenten und Lieferantenkontakte von texwork besteht nicht, soweit nicht zwingende gesetzliche oder regulatorische Pflichten (z. B. Produktkennzeichnung, Lieferketten- und Nachhaltigkeitsanforderungen) oder ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen. Der Kunde erhält alle für seine Kaufentscheidung erforderlichen Informationen, insbesondere zu Produktionsland, Material, Zertifizierungen, Qualität, Lieferzeiten und Mindestmengen.
3.4Unverbindliche Kostenschätzungen und Richtpreise stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit und der Konditionen der Vorlieferanten zum Zeitpunkt der Beauftragung.
4Produktentwicklung, Muster und Freigaben
4.1Kostenfrei sind ausschließlich die Erstberatung, die Bedarfsermittlung, eine erste Produktempfehlung sowie die Mengen- und Machbarkeitseinschätzung. Individuelle Entwicklungsleistungen – insbesondere konkrete Designs und Entwürfe, Produkt- und Materialentwicklung, individuelle Material- und Lieferantenrecherche, Kollektionserstellung sowie die Erstellung von Mustern – erbringt texwork erst nach gesonderter Beauftragung.
4.2Für individuelle Entwicklungsleistungen berechnet texwork eine Entwicklungspauschale. Solange ausschließlich Designleistungen erbracht werden (insbesondere Entwürfe, Designentwicklung und Kollektionskonzeption ohne Einbindung von Produzenten oder Vorlieferanten), beträgt die Entwicklungspauschale 500,00 € je zu entwickelndem Artikel (Style), mindestens jedoch 2.000,00 € je Projekt. Alle Beträge verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Entwicklungspauschale ist unabhängig davon geschuldet, ob es anschließend zu einem Produktionsauftrag kommt. texwork kann bestimmen, dass mit der Entwicklung erst nach Zahlungseingang begonnen wird.
4.3Werden im Projekt Produzenten oder Vorlieferanten eingebunden – insbesondere für Stoff- und Materialauswahl, Musterung oder Prototyping – und entstehen hierdurch externe Kosten (z. B. Versandkosten), erhöht sich die Entwicklungspauschale auf 1.000,00 € je Style, mindestens jedoch 4.000,00 € je Projekt. Eine bereits nach Ziffer 4.2 gezahlte Entwicklungspauschale wird auf die erhöhte Pauschale angerechnet. texwork weist den Kunden vor Eintritt in diese Projektphase auf die Erhöhung hin.
4.4Erteilt der Kunde texwork im Anschluss an die Entwicklung einen Produktionsauftrag, wird die gezahlte Entwicklungspauschale in Abhängigkeit vom Netto-Warenwert dieses Produktionsauftrags wie folgt auf den Produktionspreis angerechnet: ab einem Auftragsvolumen von 50.000,00 € in Höhe von 50 %, ab 75.000,00 € in Höhe von 75 % und ab 100.000,00 € in Höhe von 100 % der Entwicklungspauschale. Bei einem Auftragsvolumen unter 50.000,00 € erfolgt keine Anrechnung. Maßgeblich ist der Netto-Warenwert der beauftragten Erstproduktion ohne Nebenkosten, Steuern und nachträgliche Änderungen.
4.5Die Entwicklungspauschale umfasst den im Angebot festgelegten Leistungsumfang, insbesondere die dort ausgewiesene Anzahl an Styles, Entwürfen und Korrekturrunden. Darüber hinausgehende Leistungen (z. B. zusätzliche Korrekturrunden, Artikel, Entwürfe, Farbvarianten, Materialentwicklungen oder Beratungsleistungen) werden nach den im Angebot ausgewiesenen Sätzen oder nach Aufwand gesondert vergütet.
4.6Muster, Prototypen, Anprobemuster, Fotomuster und Verkaufsmuster werden gesondert berechnet. Die Musterpreise ergeben sich aus dem Angebot; sie können wegen Einzelanfertigung, Materialbeschaffung, Schnittentwicklung, Prüfung und Transport erheblich über dem späteren Serienpreis liegen. Bei Neukunden kann texwork die Erstellung oder Bestellung von Mustern von der vorherigen Beauftragung und Bezahlung abhängig machen. Eine spätere Anrechnung von Musterkosten auf die Serienproduktion bedarf ausdrücklicher Vereinbarung.
4.7Der Kunde prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Muster, Größensätze, Farbabstimmungen, Kennzeichnungen und Verpackungslösungen unverzüglich und erteilt Freigaben in Textform. Mit der Freigabe billigt der Kunde die freigegebene Ausführung als vertragsgemäß; sie ist verbindliche Grundlage der Produktion. Für Abweichungen der Serienware vom freigegebenen Stand gelten Ziffer 7 und Ziffer 10.
4.8Prüf-, Test- und Zertifizierungsleistungen (z. B. Schadstoff-, Farbechtheits-, Wasch-, Reiß- und Nahtfestigkeitsprüfungen, kundenspezifische Prüfprogramme, externe Qualitätskontrollen) sowie Compliance- und Dokumentationsleistungen (z. B. Konformitätserklärungen, Herkunftsnachweise, Kennzeichnungs- und Verpackungsdokumentation) werden erbracht, soweit sie beauftragt oder gesetzlich zwingend erforderlich sind, und nach Maßgabe des Angebots vergütet.
5Preise und Zahlungsbedingungen
5.1Es gelten die Preise der jeweiligen Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich in Euro, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen – soweit im Angebot nichts anderes ausgewiesen ist – die handelsübliche Verpackung und die Fracht an die vereinbarte Lieferadresse ein; Zölle, Einfuhrabgaben und Transportversicherung sind enthalten, soweit sie texwork nach der vereinbarten Handelsklausel obliegen. Vom Kunden veranlasste Sonderleistungen (z. B. Expressfracht, Sonderverpackung, zusätzliche Teillieferungen) werden gesondert berechnet.
5.2Die Lieferung erfolgt auf Grundlage der im Angebot vereinbarten Handelsklausel (Incoterms in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung). Ist keine Klausel vereinbart, erfolgt die Lieferung frei vereinbarter Lieferadresse (DAP benannter Bestimmungsort, Incoterms 2020).
5.3Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Entwicklungs- und Musterrechnungen sowie vereinbarte Anzahlungen sind sofort fällig.
5.4texwork ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von einer angemessenen Vorauszahlung oder Anzahlung abhängig zu machen, insbesondere bei Neukunden, bei nicht ausreichender Kreditversicherungsdeckung, bei hohen Materialvorleistungen sowie bei individuell für den Kunden zu produzierender Ware. Üblich ist eine Anzahlung bei Auftragserteilung; Einzelheiten regelt das Angebot. Anstelle einer Vorauszahlung kann texwork bankübliche Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) akzeptieren.
5.5Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern (derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Verzugspauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) bleibt vorbehalten.
5.6Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch von texwork auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. Wegfall der Kreditversicherungsdeckung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist texwork nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 321 BGB) berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung individuell gefertigter Ware kann texwork den Rücktritt sofort erklären.
5.7Bei Aufträgen mit einer Produktions- oder Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist texwork berechtigt, nach Vertragsschluss eingetretene, von texwork nicht zu vertretende und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen der Material-, Energie-, Fracht- oder Zollkosten durch angemessene Preisanpassung weiterzugeben. Übersteigt die Anpassung 5 % des vereinbarten Nettopreises, steht dem Kunden für den betroffenen Auftrag ein Rücktrittsrecht zu; bereits erbrachte Entwicklungs- und Beschaffungsleistungen sind zu vergüten.
6Lieferzeiten, Lieferung und Gefahrübergang
6.1Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von texwork ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden. Angegebene Produktionszeiten sind Standardzeiten und verstehen sich ohne Entwicklungs-, Muster-, Materialbeschaffungs-, Prüf- und Transportzeiten.
6.2Die Produktions- bzw. Lieferzeit beginnt erst, wenn (i) alle erforderlichen Freigaben des Kunden zu Designs, Materialien, Farben, Größenverteilungen, Kennzeichnungen und relevanten Mustern in Textform vorliegen, (ii) alle vom Kunden beizubringenden Unterlagen, Daten und Beistellungen vollständig übergeben sind, (iii) die erforderlichen Materialien verfügbar sind und (iv) eine vereinbarte Anzahlung eingegangen ist. Verzögert sich eine dieser Voraussetzungen aus Gründen, die texwork nicht zu vertreten hat, verlängern sich Fristen angemessen; bestätigte Termine verschieben sich entsprechend.
6.3texwork ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand und keine erheblichen Mehrkosten entstehen (es sei denn, texwork erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6.4Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht nach Maßgabe der vereinbarten Handelsklausel auf den Kunden über; bei Lieferung nach Ziffer 5.2 Satz 2 (DAP) somit mit Bereitstellung der Ware an der vereinbarten Lieferadresse. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über; Lager- und Standkosten trägt in diesem Fall der Kunde.
6.5Gerät texwork mit einer Lieferung in Verzug, ist die Haftung nach Maßgabe von Ziffer 12 beschränkt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei endgültiger Nichtleistung bleiben unberührt.
6.6Nimmt der Kunde versandbereite Ware nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Anzeige der Versand- bzw. Abholbereitschaft ab, kann texwork die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und die vereinbarte Vergütung in Rechnung stellen. Die gesetzlichen Rechte wegen Annahmeverzugs bleiben unberührt.
7Mengentoleranzen und handelsübliche Abweichungen
7.1Bei individuell für den Kunden produzierter Ware sind produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 5 % der bestellten Menge je Artikel, Farbe und Größe zulässig, soweit im Angebot keine abweichende Toleranz ausgewiesen ist und die Abweichung für den Kunden zumutbar ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
7.2Handelsübliche und fertigungstechnisch unvermeidbare Abweichungen in Material, Farbe, Maßen, Gewicht und Ausrüstung – insbesondere übliche Farbabweichungen zwischen Produktionspartien sowie zwischen Muster und Serienware und übliche Maßtoleranzen – stellen keinen Mangel dar, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt ist. Für bestimmte Fertigungstechniken können im Angebot besondere Toleranzen ausgewiesen werden.
7.3Naturbedingte Eigenschaften textiler Rohstoffe (z. B. Struktur- und Farbunterschiede bei Naturfasern) bleiben vorbehalten und begründen keinen Mangel.
8Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1Der Kunde stellt texwork rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Designs, Logos und Beistellungen zur Verfügung und erteilt erforderliche Freigaben und Entscheidungen unverzüglich, spätestens innerhalb der im Projektplan vorgesehenen Fristen.
8.2Der Kunde trägt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte, insbesondere für Texte, Logos, Marken, Größenspiegel und kundenspezifische Kennzeichnungsvorgaben.
8.3Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Erinnerung nicht nach, verlängern sich betroffene Fristen angemessen (Ziffer 6.2). Nachweisbare Mehraufwände und Mehrkosten (z. B. Expressfracht, Umplanung von Produktionskapazitäten, erneute Musterungen, Lagerkosten) trägt der Kunde, soweit er die Verzögerung zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Rechte von texwork bleiben unberührt.
9Änderungen nach Freigabe und Zusatzleistungen
9.1Änderungswünsche des Kunden nach erteilter Freigabe (Ziffer 4.7) oder nach Produktionsbeginn bedürfen der Vereinbarung. texwork wird prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist, und dem Kunden die Auswirkungen auf Preis und Termine in Textform mitteilen.
9.2Durch Änderungen veranlasste Mehrkosten – einschließlich bereits beschaffter, durch die Änderung unbrauchbar gewordener Materialien und bereits erbrachter Leistungen – trägt der Kunde. Vereinbarte Termine verschieben sich im erforderlichen Umfang.
9.3Für nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen gilt Ziffer 4.5 entsprechend.
10Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelrechte
10.1Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Werktagen nach Ablieferung, in Textform zu rügen; später erkannte verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung von texwork für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
10.3Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware sind in erster Linie die vereinbarte Spezifikation und der vom Kunden freigegebene Stand (Ziffer 4.7). Abweichungen im Rahmen von Ziffer 7 stellen keinen Mangel dar.
10.4Bei Mängeln leistet texwork nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung mangelfreier Ware. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. texwork ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
10.5Der Kunde gibt texwork die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit und stellt beanstandete Ware auf Verlangen zu Prüfzwecken zur Verfügung. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt texwork nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt; stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus und hatte der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, kann texwork Ersatz der hieraus entstandenen Kosten verlangen.
10.6Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder ist eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder – bei nicht unerheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12.
10.7Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 12.2, für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§ 445b BGB), soweit der letzte Vertrag in dieser Kette ein Verbrauchsgüterkauf ist; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11Eigentumsvorbehalt
11.1texwork behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
11.2Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und an seine Mitarbeiter auszugeben. Er tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags der Forderungen von texwork sicherungshalber an texwork ab; texwork nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt; die Befugnis von texwork, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, wird jedoch nicht ausgeübt, solange kein Verwertungsfall (Ziffer 11.4) vorliegt.
11.3Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen (insbesondere Pfändungen) hat der Kunde texwork unverzüglich anzuzeigen.
11.4Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist texwork berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Rücktrittserklärung; texwork ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
11.5Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt texwork auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
12Haftung
12.1Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet texwork bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2Auf Schadensersatz haftet texwork – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet texwork, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsmilderungen, nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3Die Haftungsbeschränkungen nach Ziffer 12.2 gelten nicht, soweit texwork einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden texwork nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.
12.5Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn texwork die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden bei Kauf- und Werklieferungsverträgen wird ausgeschlossen; Ziffer 13 bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13Stornierung, Rücktritt und Projektabbruch
13.1Ein vertragliches Recht des Kunden zur Stornierung verbindlich erteilter Aufträge besteht nicht. Einer einvernehmlichen Aufhebung kann texwork insbesondere bei individuell für den Kunden entwickelter oder produzierter Ware nur zustimmen, soweit die Produktion noch nicht begonnen hat und Materialdispositionen rückgängig gemacht werden können.
13.2Beendet der Kunde ein Entwicklungs- oder Produktionsprojekt nach Entwicklungsbeginn oder wird das Projekt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht fortgeführt, gilt: Vereinbarte Entwicklungsvergütungen verbleiben bei texwork bzw. werden für bereits erbrachte Leistungen fällig. Der Kunde erstattet darüber hinaus die bis zur Beendigung entstandenen, nachweisbaren Kosten, insbesondere für Muster, Prüfungen, Versand und Zoll, bereits beschaffte kundenspezifische Materialien sowie verbindlich beauftragte externe Leistungen, soweit diese Kosten nicht anderweitig abwendbar sind. texwork rechnet ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungsmöglichkeiten an.
13.3Bereits produzierte kundenspezifische Ware ist vollständig abzunehmen und zu bezahlen. Eine anderweitige Verwertung kundenspezifischer Ware (z. B. mit Kundenlogo) ist texwork regelmäßig nicht möglich; kommt sie im Einzelfall in Betracht, wird der Erlös nach Abzug der Verwertungskosten angerechnet.
13.4Gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.
14Höhere Gewalt
14.1Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende und unabwendbare Ereignisse – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien und Pandemien, behördliche Maßnahmen, Embargos, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Störungen von Transportwegen sowie nicht von texwork zu vertretende, trotz sorgfältiger Lieferantenauswahl eingetretene Nichtbelieferung durch Vorlieferanten bei kongruentem Deckungsgeschäft – befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von den betroffenen Leistungspflichten. Fristen verlängern sich entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
14.2Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Ende der Störung und bemüht sich nach Treu und Glauben, die Auswirkungen gering zu halten.
14.3Dauert die Störung länger als 60 Tage ununterbrochen an oder steht fest, dass die Leistung infolge der Störung dauerhaft unmöglich ist, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet; Schadensersatzansprüche wegen der störungsbedingten Nichterfüllung bestehen nicht.
15Schutzrechte, Designs und Arbeitsergebnisse
15.1Jede Partei bleibt Inhaberin der ihr bei Vertragsschluss bereits zustehenden gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte und ihres Know-hows. Marken, Logos und Designs, die der Kunde beistellt, bleiben ausschließlich dem Kunden zugeordnet; texwork nutzt sie nur zur Vertragsdurchführung.
15.2An den von texwork erstellten Arbeitsergebnissen (insbesondere Entwürfe, Designs, Schnitte, technische Unterlagen, Spezifikationen, Kollektionskonzepte) erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck – insbesondere für die bei texwork beauftragte Produktion und die Nutzung der gelieferten Produkte – zu verwenden. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht zur Fertigung oder Fertigungsvergabe an Dritte auf Grundlage der Arbeitsergebnisse von texwork, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung. Technische Unterlagen und technische Design-Dateien (insbesondere Schnittdateien, Gradierungen, Produktions- und Druckdaten) verbleiben stets im Eigentum von texwork; ein Anspruch des Kunden auf deren Herausgabe besteht nicht.
15.3Die Methoden, Werkzeuge, Kalkulationsmodelle, Datenbanken, das Lieferanten- und Produzentennetzwerk sowie das sonstige Prozess-Know-how von texwork verbleiben ausschließlich bei texwork und werden nicht mitübertragen oder mitlizenziert.
15.4Erstellt texwork Leistungen nach Vorgaben des Kunden (z. B. beigestellte Designs, Marken, Kennzeichnungen), stellt der Kunde texwork von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch diese Vorgaben resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten. texwork informiert den Kunden unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche und überlässt ihm, soweit rechtlich zulässig, die Verteidigung.
16Vertraulichkeit, Know-how-Schutz und Datenschutz
16.1Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei – insbesondere Preise, Kalkulationen, Bezugsquellen, Produktentwicklungen, technische Lösungen und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) – vertraulich, verwenden sie ausschließlich zur Durchführung der Geschäftsbeziehung und schützen sie durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Dies gilt während der Geschäftsbeziehung und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach deren Beendigung; der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG bleibt darüber hinaus unberührt.
16.2Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich (i) allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Ziffer bekannt werden, (ii) der empfangenden Partei bereits bekannt waren, (iii) ihr von Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden oder (iv) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind; im Fall (iv) informiert die empfangende Partei die andere Partei, soweit rechtlich zulässig, vorab.
16.3Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung nach Maßgabe der anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des BDSG. Soweit eine Verarbeitung im Auftrag erfolgt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
17Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
17.1Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden bei Mängeln, insbesondere aus Ziffer 10.4 Satz 3, bleiben unberührt.
17.2Die Abtretung von Forderungen gegen texwork an Dritte bedarf der Zustimmung von texwork in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
18Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen texwork und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
18.2Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Sitz von texwork. texwork ist daneben berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
19Schlussbestimmungen
19.1Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags einschließlich dieser Ziffer bedürfen der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden im Sinne des § 305b BGB.
19.2Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
19.3Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von texwork.
Fassung 1.1, Stand August 2026. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung; sie geht dem Kunden mit der Auftragsbestätigung zu.